Die schleichende Privatisierung der Hochschulen

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Frankfurt. Die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität soll die Rechtsform einer Stiftung erhalten. Studierende weisen auf die schleichende Privatisierung der öffentlichen Universitäten hin. Die DemokratischeLinke Hochschulgruppe möchte am Montag, dem 18.12.06, um 20.00 Uhr im TuKO (AFE 501) in Frankfurt über die Folgen für die MitarbeiterInnen und Studierende an der Goethe-Uni informieren.

Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind eine bevorzugte Rechtsform von Privathochschulen, da private Zuwendungen mit massiven Vergünstigungen belohnt werden. Sie können als allgemeinnützig definiert werden und müssen das Stiftungsvermögen für die festgelegten Zwecken, die bei Stiftungsgründung bestimmt worden sind, verwenden.

Sie bedürfen der staatlichen Anerkennung gemäß des Bundesgesetzbuches durch die jeweilige Bezirksregierung und werden dann als selbstständige Stiftungen ihres Bezirks registriert.

Häufig gründen Privatleute und Unternehmen Stiftungen schon zu Lebzeiten, um dann persönlich mitgestalten zu können, und statten die Stiftung auf Grund letztwilliger Verfügung mit weiterem Kapital aus. So geben Struktur und Aufbau von Privathochschulen Auskunft darüber, wie die institutionelle Privatisierung der staatlichen Hochschulen aussehen soll.


Düsseldorf. Mit dem Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) am 1.Januar 2007 werden die Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechts verselbstständigt und sind künftig keine staatlichen Einrichtungen mehr. Die Landesregierung löst damit die Hochschulen aus der Fachaufsicht des Landes und überträgt ihnen die Verantwortung für Finanz-, Personal- und Organisationsentscheidungen. Die Leitungsebene der jeweiligen Hochschulen werden massiv gestärkt. Neu eingeführt wird ein sogenannter Hochschulrat, der zum Großteil von Personen, höchst wahrscheinlich aus Wirtschaftsunternehmen, besetzt sein wird.


Inhaltsverzeichnis

Der Anfang des Endes der öffentlichen Hochschulen?

Die 1998 in Kraft getretene Novelle des Hochschulrahmengesetzes (HRG) ermöglichten die ersten Schritte in der Entstaatlichung und Deregulierung der öffentlichen Hochschulen. Im entdemokratisierten Hochschulrahmengesetz sind die Zusammensetzung von Hochschulgremien und die Organisation der Hochschulen entfallen, die Leitungsebenen wurden gestärkt und die Erhebung von Studiengebühren ist bereits zu diesem Zeitpunkt prinzipiell möglich.

Die Hochschulen können seitdem auch andere Rechtsformen als die einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in staatlicher Trägerschaft, beispielhaft die Rechtsform einer Gesellschaft oder Stiftung, erhalten. Dadurch ist die Kooperation und Einflussnahme der privatwirtschaftlichen Unternehmen und Abnehmer vorgesehen. An der Stelle von Mechanismen einer politischen Regulierung des Hochschulwesens soll eine ökonomische Regulierung durch marktförmige Steuerungssysteme treten. Hochschulbildung wird perspektivisch zur Ware, der Zugang zu ihr erfolgt mehr und mehr nach Maßgabe des Einkommens- und Vermögensverteilung der kapitalistischen Wirtschaftsordnung.

Diese Konsequenzen werden durch die Debatten um die Schlagwörter mehr Eigenverantwortung, Kostenorientierung, Vielfalt, Internationalisierung, Wettbewerbe der Institutionen, Evaluation und Qualitätssicherung überlagert. Der Präsident der HochschulrektorInnenkonferenz sprach sich nach der Novelle 1998 dafür aus, alle Hochschulen in privatrechtlich Gesellschaften umzuwandeln und den Beamtenstatus abzuschaffen.

Dem neoliberalen Trend zur Privatisierung sind Perspektiven des Leitbildes einer demokratisch verfassten autonomen Hochschule in gesellschaftlicher Verantwortung entgegenzustellen. Der Kampf um die Ausrichtung der Hochschulreform des 21. Jahrhunderts muss gemeinsam mit Initiativen, Gewerkschaften, z.B. GEW, attac usw. geführt werden, sonst ist er von vorneherein verloren.


Diskussionspapier des Präsidiums der Goethe-Universität Fassung 8. November 2006

Johann Wolfgang Goethe-Stiftungsuniversität Frankfurt am Main

Die Entwicklung der Universität Frankfurt – von der Stiftungsuniversität zur staatlichen Universität

Die Johann Wolfgang Goethe-Universität strebt an, wieder Stiftungsuniversität zu werden. Sie kehrt damit zu ihren Wurzeln zurück. Im Jahre 1914 wurde sie von Bürgern und Bürgerinnen der Stadt Frankfurt am Main mit tatkräftiger Unterstützung der Stadt Frankfurt als Stiftungsuniversität gegründet. Die Universität Frankfurt am Main entstand aus der Überlegung heraus, dass an einer Hochschule Lösungen für Probleme der Gegenwart gefunden werden müssten und dass die traditionellen Universitäten dazu nur unzulänglich in der Lage wären. Es war für die Stadt Frankfurt und ihre Einwohner selbstverständlich, dass sie sich für eine Universitätsgründung einsetzten und auch finanziell engagierten: Politiker wie Oberbürgermeister Franz Adickes, Industrielle wie Wilhelm Merton, Mäzene wie Karl Georg Eduard Kotzenberg und Bürgerinnen und Bürger, vor allem jüdischer Herkunft, spendeten Vermögen für die Bürgeruniversität. Rechtliche Grundlage war kein Gesetz, sondern ein Stiftungsvertrag aus dem Jahre 1912, den neben dem Oberbürgermeister Franz Adickes die Vertreter von 11 weiteren Institutionen, zumeist Stiftungen, sowie einer Reihe anderer Persönlichkeiten unterzeichnet hatten, sowie die Satzung der Universität, die durch königlichen Erlass vom 10. Juni 1914 genehmigt worden war. Zuvor hatte der preußische Kultusminister der Budget-Kommission des Preußischen Abgeordnetenhauses berichten können, dass abgesehen von der Friedrich Wilhelm-Universität zu Berlin keine preußische Universität vergleichbar gut finanziell ausgestattet sei. Damit war die erste Universität in Deutschland entstanden, deren Errichtung nicht staatlicher, kommunaler oder kirchlicher, sondern einer privaten Initiative zu verdanken war. Aber auch organisatorisch wies die neue Universität ein völlig einzigartiges Bild auf, nämlich dasBild einer Hochschule, die sich in dem Wissenschaftsverständnis und in der Bejahung des gegenwärtigen Verhältnisses von Staat und Gesellschaft ganz im Einklang mit den anderen Universitäten zu fühlen wünschte, die darum auf der akademischen Seite sowohl hinsichtlich der staatlichen Aufsicht und der Ordnung der Studentenschaft generell den bisherigen Grundsätzen entsprach, andererseits aber in der Verwaltung durch die beiden ganz eigenartigen Gremien von Großem Rat und Kuratorium die private Initiative der Stifter und der lokalen Institute anerkannte und damit institutionalisierte Formen der Beteiligung eröffnete. Vor allem das Kuratorium stellte das wesentliche aktive Organ dar, in dem die Stifter am Leben der Hochschule, insbesondere der Verwaltung in Vermögensangelegenheiten Anteil nahmen. Die Stifter brachten sich nicht nur finanziell, sondern auch konzeptionell in die neue Universität ein. So wirkten sie hin auf die Errichtung neuer Fakultäten – der ersten wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen sowie naturwissenschaftlichen in Deutschland - und auf neu geordneten Studiengänge, die den neuen Anforderungen der aufstrebenden Handels- und Industriestadt Frankfurt am Main entsprachen. Auf der anderen Seite entsprach die Ausgestaltung der akademischen Selbstverwaltung mit Rektor, Senat und Fakultäten durchaus dem klassischen Bild deutscher Universitäten, die Einwirkungen der Stifter in den Bereich der Wissenschaftsfreiheit ausschloß. In Frankfurt war das in Deutschland einzigartige Konzept einer Bürger- und Stifteruniversität verwirklicht worden. Der Erfolg dieses Konzeptes spricht für sich: Die Personalverzeichnisse der Universität Frankfurt lesen sich vor 1933 wie ein „Who is Who“ der deutschen Gelehrtenwelt: In Frankfurt lehrten und forschten vor dem Nationalsozialismus die Nobelpreisträger Paul Ehrlich (Medizin), Max von Laue, Max Born und Otto Stern (Physik). Ferner zählten Martin Buber, Paul Tillich, Adolph Löwe, Franz Oppenheimer, Karl Mannheim, Kurt Goldstein, Karl Herxheimer, Max Dehn zum Lehrkörper – die Aufzählung ließe sich mühelos fortsetzen. In den Matrikelbüchern sind ebenfalls bekannte Namen zu lesen. An der Universität Frankfurt studierten beispielsweise Carl Zuckmayer, Marion Gräfin von Dönhoff, Ludwig Erhard, Martin Kessel, Gabriele Tergit, Nikolaus Pewsner, Theodor Wiesengrund-Adorno. Kurzum: Die Frankfurter Universität war sowohl für Lehrende als auch für Studenten ein attraktiver Ort. Hier studierte die spätere intellektuelle Elite der Bundesrepublik Deutschland. Während auch nach der großen Krise nach dem ersten Weltkrieg 1923 durch eine Finanzierungszusage des preußischen Staates und der Stadt Frankfurt der Status der Stiftungsuniversität noch erhalten werden konnte, bestand hierzu nach dem erneuten Vermögensverfall nach dem Zweiten Weltkrieg – die politische Gleichschaltung während des Nazi-Regimes bleibt hier außer acht - keine Chance. 1967 wurde die Universität zur normalen Landesuniversität. Der dabei erwogene Gedanke, die Übernahme der Universität durch das Land unter Bewahrung des Stiftungscharakters vorzunehmen, wurde allerdings nicht aufgegriffen. Die letzten rechtlichen Bande zum Mitstifter der Universität, der Stadt Frankfurt am Main, – beim Universitätsklinikum und bei der Stadt- und Universitätsbibliothek – wurden 1999 mit dem sog. Kulturvertrag durchschnitten. Die „Verstaatlichung“ der Frankfurter Universität wurde in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts erheblich intensiviert. Es kam zu einer Welle von neuen Regelungen im Hochschulrahmengesetz 1976, im Hessischen Universitätsgesetz 1978, im Hessischen Hochschulgesetz 1978, aber auch in der Rechtsprechung; zu nennen ist hier vor allem das Numerus-Clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 1972 mit seinen bis heute einschneidenden Wirkungen für das gesamte Zulassungsrecht, aber auch das Urteil zum Niedersächsischen Hochschulgesetz vom 29 Mai 1973, in dem die sog. Gruppenuniversität verfassungsrechtlich abgesegnet wurde. Das Ergebnis war eine immer stärkere staatliche Gängelung der Hochschulen durch immer ausgefeiltere Normierungen, Genehmigungsvorbehalte und Erlasse, immer mehr Leerlauf und immer mehr Bürokratie. Die Universität wurde in vielerlei Hinsichten faktisch eine „nachgeordnete Behörde der Landesverwaltung“. Auch unter diesen Bedingungen konnte sich noch ein Stück weit in Frankfurt Exzellenz entfalten: Die Physiker und die Volks- und Betriebswirte knüpften an ihre große wissenschaftliche Tradition vor 1933 an und zogen damit Studenten in die Stadt. Die „Frankfurter Schule“ ist weltbekannt. Das hohe Niveau, das in Frankfurt wieder erreicht wurde, zeigt sich in der Zahl der Nobelpreisträger, die hier in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts studierten oder lehrten: die Physiker Hans Bethe, Gerd Binning und Horst Störmer, die Mediziner Günter Blobel, Christiane Nüsslein-Volhard, die Chemiker Paul Karrer und Hartmut Michel sowie der Wirtschaftswissenschaftler Reinhard Selten. Der Literaturnobelpreisträger Günter Grass war 1990 Stiftungsgastdozent für Poetik. Zwei Professoren erhielten den Balzan-Preis, den „Nobelpreis der Kulturwissenschaften“, der Historiker Lothar Gall und der Rechtshistoriker Michael Stolleis. Beide waren wie auch der Philosoph Jürgen Habermas, der Mathematiker Claus-Peter Schnorr und der Kernphysiker Leibnizpreisträger. Im Jahre 2005 kam zu dieser Gruppe die Biologin Stephanie Dimmeler hinzu; der Paläontologe Volker Mosbrugger wurde bereits als Leibnizpreisträger berufen. Trotz dieser Erfolge wurden in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts die Mängel des Systems zunehmend deutlich. Einer von ihnen ist die Schwerfälligkeit der staatlich-universitären Hochschulbürokratie. Sie erschwerte nötige Veränderungen; die Leistungen in Forschung und Lehre schienen der internationalen Konkurrenz kaum mehr standzuhalten; auch konnten die deutschen Hochschulen auf den globalisierten Bildungsmärkten nur noch begrenzt mithalten. Dass die Ursachen mannigfacher Probleme allerdings nicht nur in Strukturfragen, sondern auch in der Überlast verbunden mit einer chronischen Unterfinanzierung der deutschen Hochschulen begründet sind, sei nur am Rande bemerkt.


II. Schritte zur Autonomie

Als Reaktion auf die konstatierten Mängel des Systems wurden zahlreiche Schritte einer Neuorientierung eingeleitet. Sie beginnen im Vierten Änderungsgesetz zum HRG vom 20. August 1998 mit dem Streichen der Vorgaben für die innere Organisation der Hochschulen (§§ 60 – 69 HRG) sowie der Normierung der leistungsorientierten Mittelzuweisung (§ 5 HRG). Sie führen in Hessen über die weitreichenden Novellierungen des HHG von 1998, 2000 und 2004 – in anderen Ländern finden sich ganz ähnliche Gesetzgebungen - und enden in Hessen vorerst mit dem TUD-Gesetz vom 5. Dezember 2004. In ihm wird die Technische Universität Darmstadt nur noch als Körperschaft des öffentlichen Rechts bezeichnet und der Zusatz „staatliche Einrichtung“ gestrichen. Den Organen der Universität – vor allem dem Präsidenten und dem Hochschulrat – werden bisher dem Land vorbehaltene Befugnisse übertragen; dieses begnügt sich im wesentlichen neben der Befugnis zur Bestellung des Präsidenten und der Mitglieder des Hochschulrats mit der Rechtsaufsicht. Allerdings bleibt die Personalhoheit noch beim Land, die von der TUD genutzten Grundstücke sind weiter staatlich, und – natürlich – ist die TUD überwiegend von der Finanzierung durch das Land abhängig, so dass von einer entstaatlichten Hochschule nicht gesprochen werden kann. Bemerkenswert erscheint im Zusammenhang der Reformen auch die Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 2002, das den Niedersächsischen Hochschulen in §§ 55 ff. die Möglichkeit der Trägerschaft durch eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts anstelle des Landes als Träger einräumt. Die Reformen der letzten zehn Jahre stehen in ganz Deutschland im Zeichen einerseits der Befreiung von der staatlichen bürokratischen Umhegung sowie des Ausbaus der Autonomie der Hochschulen, und andererseits der Steuerung durch Wettbewerb um Forschungsressourcen und auf den nationalen und zunehmend auch internationalen (Bildungs-)Märkten. Der Zuwachs an Autonomie wird verbunden mit der Schwächung der Gruppenuniversität zugunsten der Stärkung des Managements von Universitätsleitungen. Der Abbau traditioneller staatlicher Steuerung wird kompensiert durch neue Steuerungsinstrumente wie Globalbudget, Zielvereinbarungen, Systeme leistungsorientierter Mittelzuweisung, Verfahren des Qualitätsmanagements, schließlich durch neue Organe wie den Hochschulrat. Eine neue Qualität bringt die mittlerweile durch Grundgesetzänderung verwirklichte Föderalismusreform. Klar ist nun, dass das Hochschulrahmengesetz in seiner bereits vom Bundesverfassungsgericht zurechtgestutzten Detailfreudigkeit keinen Bestand haben wird. Der Bund kann nur noch Hochschulzulassung, Hochschulabschlüsse und gegebenenfalls Statusrechte und Statuspflichten beamteter Hochschulbediensteter regeln. Bei der Zulassung und den Abschlüssen können die Länder durch den neuen Art. 72 Abs. 3 GG ohne weiteres vom Bundesrecht abweichen. Dies bietet den Ländern erstmals wieder die Chance, mit ihren Hochschulen eigene gesetzliche Wege zu gehen, um deren Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung optimal zu unterstützen. Hier kann Verschiedenheit der Gestaltungen zu einem Wettbewerb um beste Lösungen und wechselseitigem Lernen führen. Das ist die aktuelle Ausgangslage. Nach dem Wegfall des zwingenden Bundesrechts können Länder weitgehend individuelle Lösungen auch mit einzelnen Hochschulen auf den Weg bringen. Dies möchte die die Goethe-Universität nutzen, die sich auf den Weg gemacht hat, eine der besten Universitäten Europas zu werden. Dabei gilt es, nach einer Form zu suchen, ( welche die Universität von staatlicher Detailsteuerung so weit wie nur möglich befreit, ( welche ihre Fähigkeit stärkt selbst Entwicklungsziele zu setzen und diese zu realisieren, ( welche die Forschung und Lehre in der Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden optimal unterstützt und ( welche die besondere Geschichte und Situation der Frankfurter Universität als Bürgeruniversität für die Verbesserung ihrer Ressourcen und für ihre Verankerung in der Region nutzt. Die Goethe-Universtät Frankfurt möchte die Chance erhalten, in einem Höchstmaß an Autonomie mit von ihr selbst im vorgegebenen Rahmen entwickelten Organisations- und Entscheidungsstrukturen den Entwicklungsprozess in Richtung auf internationale Exzellenz weiter zu gehen.


III. Das Ziel: Die Rückkehr zur Stiftungsuniversität

Die Johann Wolfgang Goethe-Universität kann und will den von der Landesregierung mit Unterstützung aller Landtagsfraktionen getragenen Weg größerer Autonomie konsequent weitergehen. Hinzu kommt das Anliegen, den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt und Region wieder wie zur Zeit der Stiftungsuniversität institutionalisierte Mitwirkungsmöglichkeiten in der Universität zu verschaffen und damit die Universität als merkliche kulturelle Größe der Stadt Frankfurt erneut zu etablieren. Hierfür reichen sogar die Regelungen des TUD-Gesetzes nicht aus Der neue rechtliche Status der Johann Wolfgang Goethe-Universität muss – dies wird im einzelnen unter IV. ausgeführt - über diese wichtigen Veränderungen hinausgehen. Die Goethe-Universität strebt eine Rechtsform als Stiftungsuniversität an, wobei es noch genauerer Überlegungen bedarf, ob als Stiftung des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts. Letzteres wäre eine besonders weit gehende Verselbständigung gegenüber der Staatsverwaltung im engeren Sinne.. Es wirkt erstaunlich, dass die Konstruktion einer öffentlichen Universität in Formen bürgerlichen Rechts in den vergangenen Jahren trotz der 1998 in § 58 Abs. 1 HRG eingefügten Öffnungsklausel – soweit ersichtlich – noch nicht erwogen wurde. Stiftungslösungen wurden bislang in der Form der Stiftung öffentlichen Rechts in Niedersachsen realisiert oder für die Technische Universität Dresden erwogen. Die Föderalismusreform beseitigt bisherige Hindernisse. Erreicht werden sollte eine neue Qualität der Autonomie durch die Umgestaltung zu einer Stiftungsuniversität. Wie bei ihrem historischen Vorbild wird dabei ein Dreiklang angestrebt von universitärer Korporation, Stiftern und staatlicher Mitverantwortung. Die Begründung für diese Konstruktion hat mit unveränderter Gültigkeit der erste Rektor der 1914 neu gegründeten Universität Frankfurt in einer kritischen Würdigung der staatlichen Universität als Gegenbild gegeben: „(...) unser Universitätswesen leidet mehr und mehr an Verstaatlichung; ... Der große Reichtum, der hier ist, könnte in der Tat das Segenreichste schaffen, wenn er Frankfurt zu einem wissenschaftlichen Zentralpunkt des Südwestens machte. Unendlich viel steckt darin.“

Ähnliche Überlegungen standen unter dem Eindruck amerikanischer Erfahrungen auch Pate bei der Gründung der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft 1911, die Adolf von Harnack als eine „Vereinigung von Mäzenaten“ unter dem Protektorat des Kaisers verstand: „Die Wissenschaft ist an einem Punkte angelangt, an welchem der Staat allein für ihre Bedürfnisse nicht mehr aufzukommen vermag. Eine Kooperation des Staates und privater kapitalkräftiger Bürger ist ins Auge zu fassen; in ihr allein ist die Zukunft der wissenschaftlichen Forschung nach der materiellen Seite hin sicher verbürgt.“

Für Frankfurt wäre diese eine Stiftungslösung mehr als naheliegend: Die Universität Frankfurt hat auch nach 1967 nie den Kontakt zur Stadtgesellschaft verloren. Es gibt etliche Mäzene der Wissenschaft, die ihre Universität aufmerksam, kritisch und konstruktiv begleiten. Beispielhaft ohne die Verdienste anderer schmälern zu wollen und zu dürfen sind die Familie Metzler, Carlo Giersch und Johanna Quandt zu nennen. In den letzten Jahren sind weit über zwanzig neue Stiftungsprofessuren eingeworben worden. Mit dem Frankfurt Institute for Advanced Studies (FIAS), dem im House of Finance angesiedelten Instituten und dem neuen Forschungskolleg Humanwissenschaften sind hochkarätige Einrichtungen entstanden, die Vorbilder einer „Public Private Partnership“ sind. Auf der Grundlage der Infrastruktur einer „staatlichen“ Universität werden Einrichtungen der Spitzenforschung gesetzt, die in erheblichem Umfange von Privaten finanziert werden. Es muss daher ein Anliegen sein, diese Mäzene und Sponsoren insgesamt besser in die Universität einbinden zu können. Dies gilt auch für die politischen Spitze der Stadt unter Oberbürgermeisterin Roth. Die Zusammenarbeit mit der Stadt ist exzellent und von großem Verständnis für die Anliegen der Universität geprägt. Es gilt jetzt, einen weiteren großen Schritt zu tun und mit der Errichtung der Stiftungsuniversität Mäzene, Stifter, Stiftungen und Sponsoren wieder auch institutionell in die Goethe-Universität insgesamt einzubinden. Die organisatorische Erneuerung der Universität würde damit Hand in Hand gehen mit der nahezu vollständigen baulichen Erneuerung: Es entsteht die Neue Frankfurter Universität. Damit würde den zentralen Entwicklungszielen der Frankfurter Universität Rechnung getragen: Die Johann Wolfgang Goethe-Universität strebt einen Platz unter den fünfzig besten Universitäten der Welt an. Sie hat durch ihre Intensivierung im Forschungsbereich, durch Verbesserungen bei der Lehre und großzügig unterstützt durch das Bauprogramm der Landesregierung und des Bundes wichtige Schritte hierzu unternommen. Unter den besten Universitäten der Welt überwiegen jedoch Privatuniversitäten oder öffentliche Universitäten, die sich durch ein hohes Maß an Autonomie auszeichnen und die sich durch einen hohen privaten Finanzierungsanteil deutlich vom Charakter der reinen Staatsuniversität entfernt haben. Gerhard Casper, der langjährige erfolgreiche Präsident der Stanford University, nennt als „Kennzeichen und Erfolgsfaktoren von Spitzenuniversitäten“ das Vorhandensein wirklicher Autonomie: „Um einen Wettbewerb zu bestehen, um sich zu profilieren, brauchen Universitäten das Recht und natürlich auch die Bereitschaft, autonom (im wahrsten Sinne des Wortes) Entscheidungen zu treffen.“ Das träfe nicht nur auf die privaten Universitäten in den USA zu; auch die meisten öffentlichen Universitäten dort genössen eine Autonomie, die der der privaten Universitäten weitgehend vergleichbar sei. Sie erhielten zwar finanzielle Zuweisungen, die der landesgesetzgeberischen Kontrolle unterlägen, seien aber im Übrigen den Privatuniversitäten analog strukturiert. Und ganz ähnlich antwortet der Präsident der Yale University, Richard Levin, auf die Frage, ob sich eine Weltklasse-Universität wie Yale auch in Europa errichten lasse: „Das Geheimnis unseres Erfolges in Amerika ist der Verzicht auf staatliche Kontrolle. Es waren autonome und unabhängige Einrichtungen, die uns am weitesten vorangebracht haben. Wir haben in den USA dadurch Exzellenz geschaffen, dass die Regierung nur wenig und dann sehr weise interveniert hat.“ Und als Grund für den „Niedergang des deutschen Hochschulwesens“ nennt er: „Unter einer staatlichen Führung gibt es immer Tendenzen zur Uniformität und Gleichheit. Das gehört zum Wesen der Demokratie.“ Und auch Ralf Dahrendorf fragt, ob nicht in den lebendigsten und besten Universitäten der Welt Staat, Wirtschaft und Bürgergesellschaft ihre eigenen Ausdrucksformen fänden. Das Ziel, eine der weltbesten Universitäten zu werden, kann die Universität Frankfurt also – das zeigt die Empirie – auf der Grundlage fortdauernder staatlicher Unterstützung nur durch eine erhebliche Steigerung des privaten Engagements und flexible, von staatlicher Bevormundung befreite Strukturen erreichen. Dies wird durch die Stiftungsuniversität ganz wesentlich erleichtert. „Das Kulturpotential ist vorhanden, wenn man die Familienstiftungen im Auge hat, den Stifterverband, oder dass die selbst so kritische Sozialwissenschaft wie die frühere Frankfurter Schule ihren institutionellen Gründungsakt dem finanziellen Einsatz eines Millionärserben verdankt. In Deutschland fehlt es vielleicht eher an den geeigneten Objekten für das Sponsoring, den Institutionen, die ihrerseits diese Kultur erhalten und befördern.“ Die Frankfurter Universität ist dazu – wieder – bereit. Anknüpfend an die Frankfurter Stiftertradition will sie für das Engagement Privater eine angemessene Form bereitstellen: die Stiftungsuniversität. IV. Chancen und Risiken der Rückkehr zur Stiftungsuniversität Die Rückkehr zur Stiftungsuniversität bietet große Chancen. Es gilt jedoch auch, Risiken zu erkennen und wissenschaftsadäquate Lösungen für sie zu finden. Dabei müssen einerseits eigene, in die Entscheidungsstruktur eingebaute Steuerungselemente die Universität insgesamt auf Kurs halten (Instrumente der Selbststeuerung) und muss andererseits Gefährdungen der Autonomie entgegengewirkt werden. An die Stelle staatlicher Steuerung treten die Selbststeuerung und die Selbstverpflichtung. Mehr Freiheit ist mit mehr Verantwortung verbunden. Ebenso wie viele andere Bereiche der Gesellschaft und Wirtschaft eigenständig selbstverantwortliche Standards setzen, muss dies auch die Universität können. Hierbei sind allerdings von vornherein wichtig Grenzen zu beachten: Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ist es wichtig, dass ihr Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gewahrt bleibt. Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch die Ausgestaltung der Selbstverwaltung der Hochschule muss nicht nur staatsfest, sondern auch gesellschaftsfest erfolgen. Gerade bei einer Stiftungsuniversität, welche sich dem Engagement von Mäzenen und ihrem gesellschaftlichen Umfeld öffnen will, muss der zweite Aspekt, der in der bisherigen Diskussion verständlicherweise keine Rolle spielte, ebenso in Bedacht genommen werden, wie eine Balance zwischen strategischer Handlungsfähigkeit der Gesamtuniversität und die wissenschaftlichen Autonomie ihrer Teileinheiten und der einzelnen Forscher und Lehrenden. Hierauf wird unten (Abschnitt VI) noch genauer eingegangen. Für den wissenschaftlichen Nachwuchs ist eine gute Förderung (und hier wird eine Stiftung sicherlich zusätzliche Mittel finden) und die Anerkennung ihrer Ausbildung an anderen Hochschulen wichtig. In Sachen Stellenkategorien wird wohl Bundesrecht weiter gelten. Ansonsten sind Absprachen und die Entwicklung von eigenen Standards im Interesse aller deutschen Hochschulen – eine solche Selbstbindung ist aber qualitativ etwas anderes als Steuerung durch den Staat. Dasselbe gilt für die administrativ-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für sie können Strukturen entwickeln werden, die ihrer besonderen Verantwortung und ihren Leistungen eher gerecht werden als die Vorgaben des öffentlichen Dienstrechts. Für Studierende stellt sich die Grundrechtsfrage im Hinblick auf die Wissenschafts- und Lehrfreiheit, die Berufswahlfreiheit und die Gleichbehandlung. Sowohl für Studierende als auch den wissenschaftlichen Nachwuchs bietet eine verbesserte Ausstattung der Universität große Chancen. Denn es gilt: Qualität schafft Nachfrage. Mit anderen Worten: Eine Universität, die Studium und Lehre besser ausstatten kann, in der zahlreichere und besser ausgestattete wissenschaftliche Nachwuchsgruppen eingerichtet werden können, stärkt die Chancen von Absolventen und Nachwuchswissenschaftlern in dem weltweiten Wettbewerb und die attraktivsten Stellen in Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft. Und auch in einer veränderten Organisationsform müssen Aktivitäten einer verfassten Studierendenschaft weiterhin gewährleistet sein. Jedenfalls solange und soweit die Universität (noch) überwiegend vom Staat finanziert wird, werden auch die Landesregierung und der Landtag – auch wenn sie sich beschränken wollen - gewisse Rechte an der Entwicklung der Universität wahren wollen. Der unabdingbare Bereich staatlicher Mitverantwortung bei einer Stiftungsuniversität ist im Einzelnen zu bestimmen und zu regeln.


V. Staat und Stiftungsuniversität

Solange und soweit der Staat die überwiegenden Kosten der Stiftungsuniversität trägt, bleibt diese materiell ein Teil der Leistungsverwaltung. Es ist deshalb selbstverständlich, dass eine hinreichende Mitverantwortung des Staates gesichert sein muß. Dies ist auch dann sicherzustellen, wenn die Organisationsform einer Stiftung bürgerlichen Rechts gewählt wird. In diesem Fall läge eine sog. Organisationsprivatisierung vor im Unterschied zur materiellen Privatisierung, bei der eine Einrichtung vollständig aus dem staatlichen Verantwortungsbereich ausscheidet.� Auch bei der Entscheidung für eine Stiftung bürgerlichen Rechts wäre es deshalb irreführend, von einer Privatisierung der Universität zu sprechen, wenn hierunter – wie bei den Kliniken in Mittelhessen - die Veräußerung an einen privaten Träger oder ein Börsengang verstanden wird. Im Gegenteil: Gerade eine Stiftungsuniversität – und zwar gerade eine solche des Privatrechts - ist insoweit „privatisierungsfest“, weil derartige Veränderungen – wenn sie denn jemand ins Auge fasste – rechtlich ausgeschlossen sind. Im übrigen gibt es hervorragende Beispiele für privatrechtlich organisierte Wissenschaftseinrichtungen: Zu nennen sich hier die großen Forschungsorganisationen wie die Max Planck-Gesellschaft, die Fraunhofer Gesellschaft, die Leibniz- und die Helmholz – Gemeinschaft, schließlich auch die Deutsche Forschungsgemeinschaft. In diesen Institutionen nimmt der Staat seine besondere Verantwortung für die wissenschaftliche Forschung in Formen des bürgerlichen Rechts wahr; noch niemand hat sie wegen ihrer Rechtsform der Privatisierung geziehen. Die Stiftungsuniversität muß durch ein Gesetz des hessischen Landtags begründet werden. In diesem wird auch die wissenschaftssichernde Ausgestaltung der Organisationsstruktur der Hochschule im engeren Sinne erfolgen. Allerdings sollten hier nur für die unabdingbaren Grundstrukturen Regelungen getroffen werden. Die Ausgestaltung im einzelnen ist Sache der Stiftungsuniversität, die sich hierzu eine Grundordnung gibt. Beim Land wird ferner die Aufgabe bleiben, die Einhaltung dieser Vorschriften durch das Institut der Rechtsaufsicht zu garantieren. Kontrollnormen der Rechtsaufsicht stellen auch die fortgeltenden grundlegenden Rechtsvorschriften dar (s.u. V.). Allerdings ist die Kontrolldichte erheblich geringer als bisher, da die Zahl der von der Rechtsaufsicht im Blick zu haltenden Normen gering sein wird. Ausgeschlossen ist im Modell der Autonomie die sog. Fachaufsicht in den traditionell „staatlichen Angelegenheiten“ (Haushalt, Personal, Liegenschaften, Finanzen, Kapazitätsfragen). Damit entfallen Weisungen oder Genehmigungsvorbehalte in diesen Bereichen. Besonders wichtige Beispiele dringend zu ändernder Rechtsregime sollen genannt werden, alle sind essentiell für eine Spitzenuniversität: Ï% die Durchführung von Berufungsverfahren. Trotz gewisser Erleichterungen sind diese Verfahren immer noch überreguliert und verfehlen oftmals die zügige Gewinnung der Besten; Ï% die Entscheidung über Studiengänge sowie die Gestaltung von Studien- und Prüfungsordnungen; hier muss die Universität die volle Verantwortung für ihr Profil im Bildungswettbewerb erhalten; Ï% die Auswahl der Studierenden. Auch hier hat es gewisse Erleichterungen gegeben. Trotzdem verhindern immer noch überflüssige gesetzliche und staatsvertragliche Regelungen eigene Entscheidungen der Hochschule. Ï% zahlreiche Vorgaben des Dienstrechts, welche für eine Universität sachgerechte und angemessene Gestaltungen erschweren oder verhindert. Ï% zahlreiche Beschränkungen nach der LHO; insbesondere sollten Ausgründungen genehmigungsfrei möglich sein; Vergabeverfahren unterhalb der bundesrechtlichen Schwellenwerte sollten entformalisiert werden. Zur Ermöglichung der Rechtsaufsicht dienen Anzeigepflichten – etwa für die Grundordnung –oder Berichtspflichten über die Verwendung des Landeszuschusses. Die Ausgestaltung der Organisation der Stiftung wird ebenfalls durch Gesetz erfolgen. Für die Stiftung sowohl des öffentlichen Rechts wie auch des Privatrechts tritt neben die Rechtsaufsicht des Landes die Stiftungsaufsicht. Diese Aufsicht ist allerdings äußerst eng bemessen; sie soll „sicherstellen, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und mit der Verfassung der Stiftung verwaltet werden.“ (§ 10 HessStiftungsG). Auch diese Kontrolle stellt sich damit als Rechtskontrolle dar. Als Einrichtung, welche Mittel des Landes verwaltet, unterliegt die Universität selbst bei einer Konstruktion als Stiftung des Privatrechts insoweit der Aufsicht des Landesrechnungshofes (§ 91 LHO). Als wichtigste inhaltliche Einwirkungsmöglichkeit ist der Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen dem Land und der Universität vorzusehen. Bedeutsamster Regelungsgegenstand stellen hierin Leistungen und Gegenleistungen von Land und Hochschule dar. Hierzu gehört die Verpflichtung des Landes zur Zahlung des Landeszuschusses auf der einen Seite, die Verpflichtung der Universität zur Erbringung bestimmter Forschungsleistungen in den einzelnen wissenschaftlichen Disziplinen sowie zur Aufnahme einer bestimmten Zahl von Studierenden in bestimmten Fächerclustern auf der anderen Seite. Da diese Festsetzungen in den Haushaltsplan des Landes eingehen, wird damit auch eine maßgebliche Mitwirkung des Landtags sichergestellt. Ganz wesentlich erscheint die Sicherstellung, dass die Stiftungsuniversität bei der Bemessung des Landeszuschusses auf keinen Fall schlechter behandelt wird als die anderen Universitäten des Landes. Es muß vor allem ausgeschlossen werden, dass der Zuschuß unter Hinweis auf die Erträge aus Stiftungsvermögen gekürzt werden. Denn damit würde eines der wesentlichen Ziele der Stiftungsuniversität konterkariert – die Gewinnung zusätzlicher Mittel zu denen des Landes. Die Bereitschaft von Stiftern, die Zusätzliches bewirken, nicht jedoch staatliche Kürzungen ausgleichen wollen, Mittel für die Universität zur Verfügung zu stellen, erfordert langfristig gesichertes Vertrauen, dass ihr Mäzenatentum nicht missbraucht wird. Diese für die Stiftung lebensnotwendige Grundlage sollte als Signal für potentielle Zustifter im Stiftungsgesetz als dem Grundgesetz der Stiftung verankert werden. Das Land wird seine Mitverantwortung schließlich zur Geltung bringen durch die Mitgliedschaft in Organen der Stiftungsuniversität. Auch insoweit gleicht die Stiftungsuniversität durchaus den „staatlichen“ großen Forschungsuniversitäten in den USA. Auch bei einer bürgerlichrechtlichen Ausgestaltung der Stiftungsuniversität bliebe in nicht unerheblichem Maße eine öffentlich-rechtliche Überformung bestehen. Die Stiftungsuniversität bleibt – in welcher Rechtsform auch immer - eine öffentliche Universität.


VI. Gewährleistung der Freiheit von Forschung und Lehre sowie der Selbstverwaltung

Den staatlichen Hochschulen kommt die grundrechtliche Gewähr der Wissenschaftsfreiheit zu. Diese wird auch als „Grundrecht der deutschen Universität“ bezeichnet. Der wesentliche Inhalt eines solchen Grundrechts, nämlich – so das Bundesverfassungsgericht – „die Selbstverwaltung im ‚akademischen’, d.h. auf dem auf Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich, besteht faktisch unangefochten, ist in den Hochschulgesetzen anerkannt und in den meisten Landesverfassungen ausdrücklich garantiert.“ Auch die Hessische Verfassung garantiert in Art. 60 Abs. 1 für die staatlichen Universitäten und Hochschulen „das Recht der Selbstverwaltung“. In der Hessischen Verfassung wird ferner in Art. 59 Abs. 1 als soziales Grundrecht die grundsätzliche Unterrichtsgeldfreiheit an den Hochschulen geregelt. Davon ausgehend hält das Gericht gerade für den „Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs, d.h. in einem Bereich der Leistungsverwaltung“ besondere Anforderungen an die Ausgestaltung der Teilhabe des einzelnen Wissenschaftlers am „öffentlichen Wissenschaftsbetrieb“ für unabdingbar. Diese verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Ausgestaltung der universitären Selbstverwaltung behalten ihre Geltung unabhängig von der Rechtsform. Die Universität bleibt an die Grundrechte, insbesondere das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG gebunden. Die Privatrechtsgeltung der Grundrechte ist insoweit völlig unbestritten. Seine Rechtsprechung zur inneren Organisation der Hochschulen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Brandenburgischen Hochschulgesetz vom 26. Oktober 2004 zusammengefaßt: Danach enthält Art. 5 Abs. 3 GG „neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. (...) Der Staat muß danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist.“ Zum Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung, der grundsätzlich als ein von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung ausgestaltet sein muß, gehören „die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe“. Daraus ergibt sich nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern auch die Gewähr der Teilhabe der in der Wissenschaft Tätigen an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs. Diese „Garantie ist für jeden Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschränkt, die seine eigene Freiheit, zu forschen und zu lehren, gefährden können.“ Die Wissenschaftsfreiheit ist in dreifacher Richtung zu schützen: erstens – das ist die traditionelle Konstellation – gegen staatliche Eingriffe, zweitens aber auch – und das ist die neue Stoßrichtung - gegen gesellschaftliche Einwirkungen auf den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung und drittens – das ist der komplizierteste, weil innerhalb der Universität als Wissenschaftsorganisation zu realisierende Schutz – gegen ein Übermaß an zentraler strategischer Steuerung. Mit anderen Worten: die Wissenschaftsfreiheit ist nach „außen“ �abzusichern und in den internen Entscheidungsprozessen der Universität in einer Balance zwischen notwendiger strategischer Handlungsfähigkeit der Universität sowie ihrer Teileinheiten und ebenso notwendigem Entscheidungsspielraum der einzelnen Forscher und Lehrenden zu realisieren. An der nach Art. 60 Abs. 1 HV garantierten Selbstverwaltung sind die Studenten zu beteiligen. Hierzu gehören demnach auch Einrichtungen studentischer Selbstverwaltung. Ebenso gelten die Vorgaben des Art. 59 HV etwa für die Erhebung von Studienbeiträgen: Solche sind auch für die Stiftungsuniversität grundsätzlich nur nach Maßgabe des zur Zeit noch kontrovers diskutierten Art. 59 Abs. 1 Satz 1 und 4 HV sowie auf der Grundlage und im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung zulässig. Der Staat wird die erforderlichen grundrechtssichernden Strukturen in seinem Errichtungsgesetz vorsehen müssen. So unverzichtbar die Konstituierung der wesentlichen Organe und deren Kompetenzen ist, so wichtig erscheint es, gerade unter dem Autonomiegedanken, die Ausgestaltung im einzelnen der Hochschule durch eine Grundordnung zu überlassen. VII. Die Rechtsform der Stiftungsuniversität Eine Stiftungsuniversität kann sowohl in Form des öffentlichen Rechts als auch des bürgerlichen Rechts organisiert werden. Die Stiftung öffentlichen Rechts ist bereits in Niedersachsen realisiert. Mit der Organisation einer öffentlichen Universität in der Form einer Stiftung des bürgerlichen Rechts beträte Hessen Neuland in Deutschland. Im folgenden soll insbesondere der „Mehrwert“ dieser Organisationsform betrachtet werden. Auch hier ist auszugehen von der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, das immer wieder den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers betont, der nicht an „überkommene hochschulorganisatorische Strukturen noch deren einzelne Elemente gebunden“ sei. Eine privatrechtliche Ausgestaltung hat auch der Bundesgesetzgeber mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des HRG 1998 in § 58 Abs. 1 Satz 2 zugelassen. Danach können die Hochschulen nicht nur – wie in Satz 1 vorgesehen – in Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich der staatlichen Einrichtung, sondern „auch in anderer Rechtsform errichtet werden“. Noch deutlicher sagt § 1 HHG, dass die Hochschulen auch in Formen des bürgerlichen Rechts organisiert werden können. Das bedeutet, dass auch eine öffentliche Hochschule etwa als gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als eine Stiftung des bürgerlichen Rechts organisiert werden können. Sie bedarf allerdings – wie dargelegt (VI.) - einer Struktur, die den grundsätzlichen Anforderungen der Selbstverwaltungsgarantie und des Wissenschaftsgrundrechts Rechnung trägt. Die Ermöglichung einer bürgerlich-rechtlichen Organisationsstruktur gilt erst recht, nachdem nach der Föderalismusreform das Hochschulrahmengesetz seine Verbindlichkeit für die Länder verloren hat.


ÏV Stiftung bürgerlichen Rechts, Stiftung öffentlichen Rechts

Keiner zweiten Organisationsform des bürgerlichen Rechts geschweige denn des öffentlichen Rechts kommt ein vergleichbares Maß an Autonomie zu wie der Stiftung bürgerlichen Rechts. Durch die Rechtsform der Stiftung öffentlichen Rechts kann nicht in demselben Maße die angestrebte Staatsferne erreicht werden, da auch die Stiftung öffentlichen Rechts Teil der sog. mittelbarer Staatsverwaltung bleibt. Deshalb ist zur Recht bemerkt worden, dass trotz vieler Ähnlichkeiten zwischen der bürgerrechtlichen und der öffentlichen Stiftung diese „was Zwecksetzung, Finanzierung und u.a. staatliche Steuerung angeht, labiler [ist] als die Stiftung des Privatrechts.“ Dies äußert sich vor allem in einer geringeren „Stabilität“ der öffentlich-rechtlichen Stiftung gegenüber nachträglichen Änderungen von außen. Während die öffentlichrechtliche Stiftung letztlich in vollem Umfang auch nach ihrer Errichtung gesetzgeberischer Disposition unterliegt, führt die Wahl der Rechtsform der Stiftung bürgerlichen Rechts und damit der Unterwerfung unter das einschlägige Bundesrecht zu einer gewissen Selbstbindung des Landesgesetzgebers. Diese stellt sich aus der Sicht der Universität und potentieller privater Zustifter als eine besondere Grundlage für langfristige Planungssicherheit und Zuverlässigkeit der Beibehaltung gegebener Handlungsmöglichkeiten und Strukturen dar. Diese Gewährleistung des Fortbestands der Stiftung wie auch des Stiftungszwecks gegenüber möglichen Schwankungen landespolitischer Ziele und Einschätzungen dürfte für einen Stifter von überragender Bedeutung sein. Nur bei einer Stiftung bürgerlichen Rechts besitzt er die größtmögliche Gewissheit für die nachhaltige Verfolgung seiner Stiftungszwecke. Folglich wird der Landesgesetzgeber diesen Vorteil gegenüber dem möglicherweise als Nachteil gesehenen Umstand abzuwägen haben, daß bei der Stiftung des Privatrechts die einmal gewährte Autonomie der Stiftungsuniversität nur erschwert zurückzuholen wäre. Angesichts der verbleibenden Einflußinstrumente Zielvereinbarung, Bedingungen der Mittelzuweisung und Mitwirkung in den Organen der Universität dürfte jedenfalls der Einfluß des Landes auch bei der Rechtsform einer privatrechtlichen Stiftung hinreichend sein. So sehr mit der bürgerlich-rechtlichen Stiftungsform in aller Regel Erweiterungen der Handlungsfähigkeit verbunden sind, so gibt es in einem Punkte eine gewisse Beschränkung. Denn im Zusammenhang mit den hoheitlichen Befugnisse der öffentlich-rechtlichen Stiftung steht auch ihre Dienstherrenfähigkeit: Ihr kommt als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung Dienstherrenfähigkeit zu. Dies fehlt bei der privatrechtlichen Stiftungen; diese sind als juristische Personen des Privatrechts grundsätzlich nicht dienstherrenfähig. Inwieweit dies durch Beleihung zu erreichen wäre, bedürfte genauerer Prüfung. Allerdings mag der Verzicht auf Beamtenverhältnisse nicht unbedingt als Defizit, möglicherweise sogar als Chance der Stiftung bürgerlichen Rechts gewertet werden: Denn aufgrund der – notwendigerweise - privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse kann möglicherweise eher Leistungsgerechtigkeit und Wettbewerb gewährleistet werden als durch das Dienstrecht. Denn in der staatlichen Organisationsform lassen sich in ihrer Tendenz zwei sich verstärkende Effekte beobachten: mangelnde Serviceorientierung bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und fehlende Personalentwicklung. Serviceorientierung, insbesondere gegenüber den Studierenden, ist elementare Voraussetzung für den Erfolg im Wettbewerb der Universität im Bildungsmarkt. Eine autonome Universität� wird hierauf ein großes Augenmerk richten müssen. Durch die Fokussierung auf die jeweiligen besonderen Aufgaben und Rollen im Wissenschaftsbereich – also Universität im engeren Sinne – und der eindeutig in den Bereich der Stiftung fallenden Administration, besteht die Chance für eine professionelle Personalentwicklung. Hierzu gehören auch finanzielle Anreize für besonders gutes Arbeiten, die in der öffentlichen Struktur nur schwer gesetzt werden können. Wünschenswert wäre deshalb unabhängig von der Rechtsform auch der Abschluß eines eigenständigen Tarifvertrages, der auf die besonderen Erfordernisse einer Universität Bedacht nimmt. Dies fordert etwa auch das jüngst vorgelegte Gutachten der externen Evaluierungskommission des Fachbereichs Biochemie, Chemie und Pharmazie, in dem „im Rahmen der Autonomisierung der Universität Frankfurt … eine andere Tarifordnung angestrebt werden [sollte], welche die Dauerstellenproblematik [sc. vor allem in Funktionsbereichen wie Großgeräten, Service-Praktika, IT-Bereich] entlastet.“ Daß Universitäten und Forschungseinrichtungen auch erfolgreich mit „normalen“ Angestelltenverträgen arbeiten können, zeigt ein Blick auf die Schweiz, neuerdings auch auf Österreich� sowie die Forschungseinrichtungen wie die Max Planck-Gesellschaft, die Helmholtz-Gemeinschaft oder die Institute der Leibniz-Gesellschaft. Ï% Autonome Gestaltung durch bürgerliches Recht Auch in privater Rechtsform hätte die Stiftungsuniversität nicht echte Privatautonomie im Sinne grundrechtlich geschützter Freiheit. Jedoch wäre sie – abgesehen von den bleibenden Grundrechtsbindungen und einzelnen ihr punktuell auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten – ohne weiteres in der Lage zur flexiblen Nutzung der Privatrechtsordnung und ohne weiteres frei von vielen Regelungen des Verwaltungsrechts. Dies betrifft eine Vielzahl von Regelungen des Verfahrensrechts, des Haushaltsrechts, des Gebührenrechts, des Hochschulrechts, des Dienstrechts und einer noch größeren Zahl von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften für die Verwaltung. Vereinfachend läßt sich sagen: Während die Befreiung von solchen Bindungen für den öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger die in jedem Einzelfall regelungsbedürftige Ausnahme ist, gilt die Befreiung für die Stiftung des privaten Rechts als die Regel. Das ist, wie weithin anerkannt ist, gerade für die Wissenschaftsverwaltung ein großer Vorteil. Gerade für das Wissenschaftsrecht ist auf die Anpassungsfähigkeit des Privatrechts hingewiesen worden, mit dessen Hilfe die Übergänge zwischen gesellschaftlichen Forschungsaktivitäten und staatlicher Mitwirkung rechtlich erfasst werden könnten; Wissenschaft und Wissenschaftsverwaltung seien mit den klassischen Hierarchievorstellungen der bürokratischen Vollzugsverwaltung nicht zu bewältigen. Dies gilt auch für den für die Universitätsentwicklung bedeutsamen Grundstücksbereich. Die hier anfallenden Rechtsgeschäfte werden als sog. fiskalische Hilfsgeschäfte bezeichnet, auf die ohnehin das bürgerliche Recht Anwendung findet. Allerdings lassen sich vielfältige Geschäfte leichter bewerkstelligen, wenn die gesamten von der Goethe-Universität genutzten Grundstücke auf die Stiftung übertragen werden, die diese bewirtschaftet und der Hochschule im engeren Sinne für Forschung und Lehre zur Verfügung stellt. Hierfür muß ein professionalisiertes Facility Management geschaffen werden Die Stiftungsuniversität kann – solange der Stiftungszweck und hierzu gehört vor allem auch das Gebot des Erhalts des Stiftungsvermögens nicht berührt wird und ungeachtet der Rechtsform – am Immobilienmarkt wie ein Privater teilnehmen. Sie kann Grundstücke, die sie nicht für den eigenen Betrieb benötigt, vermieten, veräußern, andere beleihen. Insgesamt ist zu erwarten, dass die geringeren bürokratischen Bindungen einer Stiftung des Privatrechts mit der höheren Flexibilität auch zu einem effizienteren Einsatz knapper Ressourcen führt. Auch hiervon profitieren die Mitglieder der Universität dadurch, daß die bessere Nutzung von Ressourcen größere Spielräume für Forschung und Lehre erlaubt. Es geht als auch hier um mehr Mittel für Forschung und Lehre, nicht jedoch um Einsparungen.


VII Fazit

Es ist deutlich geworden, dass die Vorteile der Stiftung bürgerlichen Rechts vor allem in ihrer „Staatsfestigkeit“ und der einfach erreichbaren Flexibilität für ihr Handeln zu suchen sind. Umgekehrt bleibt auch die bürgerlich-rechtliche Stiftung als Teil der Leistungsverwaltung unverändert an die Grundrechte des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung gebunden. Darüber hinaus lassen sich, wo es geboten erscheint, verwaltungsrechtliche Vorschriften ausdrücklich auch auf privatrechtsförmige Einrichtungen des Staates für anwendbar erklären und steht das Institut der Beleihung mit Hoheitsbefugnissen (etwa im Prüfungswesen) ohnehin zur Verfügung. Auf der anderen Seite steht bei der bürgerlich-rechtlichen Stiftung die Schwierigkeit bei der Schaffung von Dienstherrenfähigkeit. Damit dürften erhebliche praktische Probleme verbunden sein. Allerdings bedeutet dies nicht, dass nicht auch die öffentlich-rechtliche Stiftung jedenfalls auf neue Beamte verzichten könnte. Keine Unterschiede sind bei dem sog. fiskalischen Handeln der bürgerlichen wie der öffentlich-rechtlichen Stiftung festzustellen. Vor allem beim sog. Facility-Management wird in jedem Falle bürgerlich-rechtlich gehandelt. Eine Entscheidung zwischen beiden Rechtsformen wird deshalb zu untersuchen haben, ob und in welchem Maße die mit der Stiftungsuniversität verfolgten Ziele in der einen oder der anderen Rechtsform besser und leichter erreicht werden können. Hierbei sind neben den hier genannten Fragen vor allem auch Probleme steuerrechtlicher Art zu betrachten.


VIII. Institutionelle Einbindung Privater – „zurück zu den Wurzeln der Bürger- und Stifteruniversität

Die Eröffnung institutioneller Mitwirkungsmöglichkeiten von Stifterinnen und Stiftern stellt einen wichtigen Grund der Organisation als Stiftung dar. Die Stifter können institutionell eingebunden werden in die zentralen Organe der Stiftung. Damit wird den Stiftern deutlich signalisiert, dass ihre Mitwirkung bei der Gestaltung der Universität erwünscht ist. Die Universität öffnet sich – wieder – den Bürgerinnen und Bürgern. Nur vordergründig kann hierin eine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit erblickt werden. Das zeigen auch die erheblichen Erfahrungen, über die die Goethe-Universität mit dem Engagement Privater verfügt. Denn eine solche Mitwirkung funktioniert auch heute über Zuwendungen, Stipendien oder auch über Stiftungsprofessuren. Es kollidiert in der Praxis nicht mit der Wissenschaftsfreiheit, wenn eine Stiftungsprofessur eingerichtet oder ein Stipendium gewährt oder ein Forschungsprojekt finanziert wird – denn auf die Forschung und die Gewinnung von Ergebnissen darf kein Einfluss genommen werden. Das ist allerdings immer sicherzustellen. Das war auch bei der Gründung der Stiftungsuniversität Frankfurt nicht anders: Leo Gans stiftete eine Million Goldmark, damit ein chemisches Institut errichtet werden konnte; welchen chemischen Fragen in diesem Institut mit welchen Methoden nachgegangen wurde, war Sache der Wissenschaftler. Das wird im institutionellen Rahmen der Stiftung nicht anders sein. Die Einbindung in eine Stiftung kann das Engagement der Gesellschaft für die Universität verstärken - die Wissenschaftsfreiheit ist durch die wissenschaftssichernde Organisation gewährleistet. Das zeigen auch die jüngeren Erfahrungen der Goethe-Universität: Eine Reihe unterschiedlicher Formen enger Zusammenarbeit zwischen Privaten und der Universität bzw. Einrichtungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist in den letzten Jahren entstanden, "die sich als Ausgestaltung von „Public Private Partnership“ beschreiben lassen. Allen liegen zivilrechtliche Gestaltungen unterschiedlicher Art zugrunde. Sie erlauben in vielfältiger und wirkungsvoller Weise die Mobilisierung privaten Know how und privaten Kapitals für die Zwecke der Universität. Zustiftungen Privater sind sowohl bei privatrechtlichen als auch bei öffentlichrechtlichen Stiftungen möglich. Auch besteht bei öffentlichrechtlichen Stiftungen ebenso wie bei privatrechtlichen Stiftungen die grundsätzliche Möglichkeit, dass sich Private durch unselbstständige, d.h. nicht-rechtfähige Stiftungen an der Hochschule beteiligen. Um die erforderliche Mithilfe Privater zu mobilisieren, ist es jedoch erforderlich, dass die Konstruktion der Hochschule eine glaubwürdige, sichtbare Staatsferne aufweist. Dies ist bei einer Stiftung bürgerlichen Rechts – wie gezeigt - eher gewährleistet als bei einer Stiftung öffentlichen Rechts.


IX. Chancen für die Hochschulentwicklung durch die Ergänzung der staatlichen Finanzierung durch Zuwendungen Privater

Im Vergleich der OECD-Länder gehört Deutschland zur Gruppe der Schlusslichter bei den Ausgaben für Bildungseinrichtungen des tertiären Bereichs als Anteil des Bruttoinlandsprodukts.� Allerdings entspricht der Anteil der öffentlichen Ausgaben mit 1,0 % des BIP 2001 durchaus denen vergleichbarer Länder (USA: 0,9 %; allerdings Kanada: 1,5 %). Der große Unterschied liegt in den privaten Ausgaben: Hier beträgt der Anteil des BIP in Deutschland 0,1%, in den USA jedoch 1,8 % (auch Kanada trotz des hohen Staatsanteils: 1,0 %). Nachholbedarf hat Deutschland deshalb vor allem bei der deutlichen Erhöhung des privaten Anteils der Hochschulfinanzierung. Nur mit der Generierung zusätzlicher privater Mittel kann es Deutschland gelingen, den Abstand zu den wichtigsten Konkurrenten am internationalen Hochschulmarkt zu verringern. Und interessanterweise zeigt der Vergleich der OECD-Länder, dass in den Ländern mit dem höchsten Anstieg der privaten Finanzierung auch der höchste Anstieg der öffentlichen Bildungsfinanzierung zu verzeichnen ist. Die private Finanzierung führt damit nicht zur Substitution, sondern zur Ergänzung der öffentlichen Ausgaben. Dies sehen auch die Europäische Kommission und der Wissenschaftsrat ganz ähnlich. Um die erforderliche wechselseitige Befruchtung von Unternehmen und Gesellschaft mit den europäischen Universitäten zu fördern und gleichzeitig das im Vergleich zu den USA enorme Finanzierungsdefizit zu schließen, erwartet die Kommission, „dass der Großteil der zur Schließung der Finanzierungslücke erforderlichen Mittel künftig von nicht-öffentlichen Quellen kommen muß.“ Und nachdem der Wissenschaftsrat in seinen jüngst veröffentlichten „Empfehlungen zur künftigen Rolle der Universitäten im Wissenschaftssystem“ den im internationalen Vergleich zu geringen Anteil privater Mittel an der Finanzierung des Hochschulsektors beklagt hat, fordert er die Hochschulen auf, „den Beitrag privater Mittel zur Finanzierung des tertiären Sektors [zu] erhöhen. Der Wissenschaftsrat betont allerdings, dass die Hochschulen nur auf der Basis einer ausreichenden Grundfinanzierung in der Lage sein würden, in einem zunehmend internationalen Wettbewerb private Zusatzmittel zu akquirieren. Dies sei derzeit noch schwierig. Unter geeigneten rechtlichen, insbesondere steuerlichen Rahmenbedingungen und bei entsprechendem Engagement der Universitäten könne jedoch die private Unterstützung für wissenschaftliche Vorhaben ganz erheblich gesteigert werden. Die Organisation der Goethe-Universität in Form einer Stiftung vermag diese Rahmenbedingungen zu einem guten Stück zu schaffen. Das Ziel der Generierung privater Mittel lässt sich in einer Stiftungsuniversität hervorragend verfolgen. Denn selbstverständliches Ziel einer Stiftungsuniversität stellt die Ansammlung von Stiftungskapital dar. In den Organen der Stiftung können die Stifter mit Sitz und Stimme vertreten sein. Sie nehmen auf diese Weise an der Entwicklung „ihrer“ Universität aktiv Anteil. Die Erträge des Stiftungsvermögens sollen die staatlichen Zuschüsse ergänzen und langfristig – jedenfalls teilweise – ersetzen. Die Organisation einer Universität als Stiftung könnte unter einem anderen Aspekt noch zwingender werden. Dies wäre dann der Fall, wenn in Deutschland eine Forderung der Europäischen Zentralbank realisiert würde: In einem Bericht vom April 2006 wird für eine Reduzierung der Staatsausgaben plädiert. So müssten Hochschulausgaben nicht in erster Linie vom Staat bereitgestellt werden; ein Angebot durch Private am Markt sei möglich. Sofern diese ordnungspolitische Linie mittelfristig zum Erfolg geführt würde, bedürfte es zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit eines soliden Grundstocks an Eigenkapital für Hochschulen, damit Drittmittel eine Ergänzung und nicht notwendige Nahrung des Wissenschaftsbetriebs darstellten. Dass die Rechtsform der Stiftung bei potentiellen Stiftern, Sponsoren, Zustiftern oder anderen Drittmittelgebern Anreize entfaltet, ist zwar im Hinblick auf das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14. Juli 2000 zu erwarten. Allerdings sind die Grenzen der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine Stiftung viel zu niedrig, um wirkliche Anreize für potentielle und potente Stifter zu schaffen. Auch um das 3%-Kriterium der Beschlüsse von Lissabon erreichen zu können, sollten grundsätzlich Zuwendungen natürlicher Personen an wissenschaftsfördernde Stiftungen – wie in den Vereinigten Staaten - unbegrenzt abzugsfähig sein. Auch wenn der Staat 43% der Zuwendung an Steuern verliert, gewinnt er mehr als 100% hinzu für die Erreichung eines Zieles, das er ohne das Engagement Privater nicht wird erreichen können.


X. Die autonome Bürgeruniversität

Dem Selbstverständnis und der Entwicklungsfähigkeit einer Organisation, die im Wettbewerb auf dem zunehmend internationalen Bildungsmarkt eine Spitzenposition einnehmen will und die von bürgerschaftlichem Engagement und privater Initiative getragen wird, dienen Rechtsformen und Organisationsstrukturen, die ein erheblich höheres Maß an Staatsferne und eigenständiger Entwicklungsplanung erlauben als bisher. Die Universität muß sich zunehmend auf einen immer ausgeprägteren Wettbewerb einstellen, der um die besten Köpfe nicht nur bei den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in allen Bereichen, sondern auch um gute Studierende geführt wird. Dieser Wettbewerb ist heute nicht mehr nur national, sondern global. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wie Studierende werden zu Zukunft immer stärker an die Hochschulen gehen, die ihnen die besten Arbeitsbedingungen und damit die besten Zukunftschancen bietet. Um in diesem Wettbewerb mithalten zu können, bedarf es flexibler Strukturen, die möglichst zielgenau und unbürokratisch auf neue Herausforderungen antworten können. Es ist deutlich gemacht worden, dass das bürgerliche Rechts das passende Recht der autonomen Bürgeruniversität darstellt. Mehr Freiheit bedeutet gleichzeitig auch mehr Verantwortung. Beides dürfte eine unabdingbare Voraussetzung für eine Universität der Zukunft sein. Die Universität muß sich darüber hinaus aufstellen – so der Wissenschaftsrat - als „Organisationszentrum der Wissenschaft.“

Dies bedeutet eine Vernetzung mit den in Frankfurt/Rhein-Main besonders zahlreichen wissensbasierten Institutionen sowie eine Öffnung gegenüber der Praxis. Zu beiden Zielen hat sich die Goethe-Universität in ihrem Hochschulentwicklungsplan 2001 eindeutig bekannt. Diesem Ziel der Vernetzung dient auch die Öffnung für eine erleichterte und nachhaltige Beteiligung Privater an Einrichtungen der Universität allerdings ohne die Beeinträchtigung der Freiheit von Forschung und Lehre. Die Goethe-Universität bietet in ihrer neuen Form der Stiftungsuniversität wie bei ihrer Gründung vor etwa einem Jahrhundert den Bürgerinnen und Bürgern institutionalisierte Mitwirkungsmöglichkeiten. Sie hat den Elfenbeinturm verlassen, stellt sich den Fragen der Bürgerschaft und arbeitet kraft ihrer wissenschaftlichen Kompetenz mit an der Lösung der Probleme der Gesellschaft. Dies hat die Goethe-Universität in ihrem Hochschulentwicklungsplan 2001 klar formuliert: „Wir wollen ... durch enge Kontakte zwischen Wissenschaft und Praxis zur Lösung von gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Problemen beitragen.“ In einer Reihe von neuen, auch als Stiftung gegründeter Institutionen wie dem Frankfurt Institute for Advanced Studies oder den Einrichtungen des House of Finance hat sich diese Strategie bewährt. In diesen Einrichtungen sind nicht zuletzt dank des privaten Engagements neue Energien generiert worden, ohne die höchst erfolgreiche und international sichtbare Aktivitäten der Universität nicht möglich gewesen wären. Diese Einrichtungen schaffen hervorragende Chancen vor allem auch für junge Wissenschaftler aus aller Welt. Das brain drain ist etwa am FIAS mit seinen annähernd 100 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in ein brain gain verwandelt worden. Die Goethe-Universität möchte aus diesen guten Erfahrungen lernen und sie für die gesamte Universität nutzbar machen. Auch der Wissenschaftsrat fordert nachdrücklich, mehr Autonomie der Hochschulen durch „mutige Schritte“ zu erproben: „Auch ungewöhnliche Initiativen sollten erörtert und, wenn sie sich in der Sache als sinnvoll erweisen, umgesetzt werden. Die gegenwärtig diskutierte Möglichkeit, Universitäten in die Rechtsträgerschaft von Stiftungen zu überführen, ist z.B. eine solche Initiative.“


Die Rückkehr zur Stiftungsuniversität stellt ohne Zweifel einen derartigen „mutigen Schritt“, einen kulturellen Aufbruch dar.

Der in den letzten hundert Jahren zu verzeichnende Prozeß der Verstaatlichung einer ursprünglich als Teil der Bürgergesellschaft entstandenen Universität wird jedenfalls teilweise umgekehrt. Das erneute Erstarken der Bürger-, der Zivilgesellschaft wird gerade auch in Frankfurt wieder beobachtet. So stellte der Präsident der Frankfurter Gesellschaft für Handel, Industrie und Wissenschaft, der frühere Herausgeber der FAZ, Jürgen Jeske, in seiner Neujahrsansprache 2003 fest: „Inzwischen hat der allumfassende Betreuungsstaat seine Grenzen erreicht. Er hat sich selbst überfordert und fordert den Widerstand seiner Bürger heraus. ... Damit rückt das alte Konzept der Zivilgesellschaft oder Bürgergesellschaft als ein Feld nicht nur jenseits des Staates, sondern zum Teil auch jenseits des Marktes wieder in das Blickfeld.“ � Dieser kulturelle Aufbruch kommt der Bürgergesellschaft insgesamt, aber auch allen in der Universität Tätigen zugute. Dies gilt auch für die Studierenden. Denn die Stiftungsuniversität wird größere Spielräume bereitstellen können, „innerhalb derer sich junge Menschen erproben können und ermuntert werden, ihr Bestes zu geben.“� Gelebt werde dieses Leitbild auch da, „wo Studierende ihre Studienbedingungen aktiv mitgestalten“ könnten. Ohne staatliche Reglementierung kann es eher gelingen, auf diese wichtigen studentischen Impulse zu setzen und diese in die universitäre Arbeit einzubringen. Die Stiftungsuniversität wird die Räume für dieses Engagement erweitern können. Die Antragsskizze zur dritten Säule der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder („Zukunftskonzepte“ ist unter das Motto „Stiftungsuniversität Frankfurt am Main“ gestellt worden. Die Kolleginnen und Kollegen, die diesen Antrag erarbeitet haben, sehen in diesem Konzept der Stiftungsuniversität den Beitrag der Frankfurter Universität zur Entwicklung des Hochschulsystems in Deutschland. In vielen Universitäten wird im Rahmen der Exzellenzinitiative über neue Strukturen nachgedacht; hierbei werden – und das ist auch eines der Ziele dieses Prozesses – im Wettbewerb unterschiedliche Modelle entwickelt werden. Unabhängig von dem Ausgang dieses Wettbewerbs ist die Goethe-Universität Frankfurt überzeugt, dass das von ihr vorgelegte Modell der Stiftungsuniversität ihre Hochschule zukunftsfähig macht. Die großartige bauliche Erneuerung und die Schaffung wissenschaftlicher Leuchttürme wird verbunden mit einem neuen Organisationskonzept. Mit der Rückkehr zu ihrer einzigartigen Wurzeln wird die Neue Frankfurter Universität wieder eine autonome Bürger- und Stifteruniversität.


XI. Organisations- und Entscheidungsstrukturen der autonomen Bürgeruniversität

Die innere Organisation der Stiftungsuniversität hat sich an den in den vorstehenden Abschnitten entwickelten Zielen und Grundsätzen zu orientieren: Die Universität muss in der Lage und dauerhaft darauf orientiert sein, einen Spitzenplatz in Forschung und Lehre anzustreben und dafür autonom Strategien zu entwickeln und umzusetzen. Die akademische Selbstverwaltung zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit und studentischer Interessen sowie die Partizipation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist im bisherigen Umfang zu wahren. Das Land als für die Gewährleistung öffentlicher Forschung und Lehre verantwortliche staatliche Instanz und als weiterhin zentraler Geldgeber der Universität benötigt einen angemessenen Einfluss. Öffentliche und private Stifter und Förderer der Universität sollen zu Zwecken der Identifizierung mit derselben und zur Nutzung spezifischen wirtschaftlichen Sachverstandes in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden. Die verfasste Studierendenschaft bleibt unverändert bestehen. Für die Umsetzung dieser Ziele gibt es unterschiedliche Wege. Die folgenden Vorschläge gehen aus von den vorhandenen, auf dem HHG beruhenden Strukturen, berücksichtigen – allerdings in modifizierender Weise – die Regelungen des TUD-Gesetzes und ergänzen das Organisationsmodell um Elemente, die dem neuen Charakter der Stiftungsuniversität und den damit verbundenen Zielen verpflichtet sind. Denkbar sind wie bisher, wenn auch mit teilweise veränderten Zusammensetzungen, folgende Organe, Aufgaben und Kompetenzen: der Senat sowie für die Wahl von Präsident und Vizepräsidenten der erweiterte Senat, das Präsidium aus Präsident, Vizepräsidenten und Kanzler, der Hochschulrat (mit gegenüber der derzeitigen Konzeption des HHG erweiterten Aufgaben und Befugnissen). Neu hinzukommen soll ein Organ, in welchem Stifter und Förderer ein Betätigungsfeld und Einfluss haben: der Stiftungsrat mit beratender Funktion zu allen wesentlichen Fragen der Universität und ihrer Entwicklung und - als geschäftsführendes Organ des Stiftungsrats – das Stiftungskuratorium, welches aus seiner Mitte gebildet wird. In Betracht kommt auch die Kompetenz, ein Mitglied des Hochschulrats zu benennen. Das Stiftungskuratorium soll insbesondere für die Verwaltung des Stiftungsvermögens Entscheidungskompetenzen haben sowie eine Zustimmungskompetenz zur Ernennung des Kanzlers. Die Aufgaben von Präsidium und Senat sollten im wesentlichen so bleiben wie bisher. Der Hochschulrat sollte – neben Senat und Präsidium – zu einem echten Führungsorgan der Universität werden. Seine Mitglieder sollten in einem noch zu diskutierenden Verhältnis vom Senat und vom Land benannt werden. Der Stiftungsrat sollte ein Mitglied benennen. Die Grundordnung der Universität, Wahl und Abwahl des Präsidenten sowie der Abschluss von Zielvereinbarungen sollten des Einvernehmens von Hochschulrat und Senats bedürfen. Insgesamt sollen die zentralen Entscheidungen der Universität im Zusammenwirken der Organe getroffen werden.


Vorlage S 03.296 - Johann Wolfgang Goethe-Universität

Johann Wolfgang Goethe-Universität

Der Präsident Frankfurt, den 2.11.06 Az.: 2.10.05 Senckenberganlage 31 Tel.: 798-23758 – PR-1 An die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Senats

nachrichtlich: An die Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche 1 – 16


Stiftungsuniversität Frankfurt Sachstandsbericht und Einsetzung einer Senatskommission

Sehr geehrte Damen und Herren,

das beiliegende Konzeptpapier umreißt eine großangelegte Entwicklungsperspektive der Goethe-Universität und legt dar, dass es für deren Umsetzung eine derzeit besonders günstige Konstellation gibt. Wie wirkungsmächtig diese „Gunst der Stunde“ sein wird, hängt auch von der Entschiedenheit des Handelns universitärer Entscheidungsträger ab.

Die Rückkehr zu einer Stiftungsverfassung verbindet vier Leitideen: - die Rückgewinnung eines weitgehenden Autonomiestatus - die Erschließung zusätzlicher Finanzquellen für Forschung und Lehre - eine Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements der Universität und für sie („Bürgeruniversität“) - die nachhaltige Finanzierung besonders profilierter Universitätsschwerpunkte.

Diese Leitideen bilden auch die Grundlage des „Zukunftskonzepts“, das die Goethe-Universität im Rahmen der Exzellenzinitiative als Antragsskizze eingereicht hat.

Die Umsetzung des Konzepts ist ein großangelegtes Projekt, dessen Projektorganisation mitt-lerweile vereinbart wurde und für das hochrangige externe Unterstützer und Projektbeteiligte gewonnen wurden.

Die Grundlinien des Projekts sind soweit ausgearbeitet, dass sie nun dem Senat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden können. Um aus diesen Grundlinien ein umsetzungs-fähiges Programm zu entwickeln, bedarf es nun seitens des Senats einer doppelten Unterstüt-zung. Hierzu mache ich folgenden


Beschlussvorschlag:

1. Der Senat unterstützt grundsätzlich das vorgelegte Konzept zur Einrichtung der Stiftungs-universität Frankfurt.

2. Der Senat bittet das Präsidium, in Verhandlungen mit dem Land dieses Konzept insbeson-dere bezüglich des Aufbaus eines Stiftungsvermögens zu konkretisieren.

3. Der Senat begleitet die Arbeit des Präsidiums durch Einrichtung einer Senatskommission. Die Arbeit dieser Senatskommission sollte insbesondere Fragen der universitären Grundordnung und der akademischen Selbstverwaltung im Rahmen einer autonomen Stif-tungsuniversität gelten.

Mit freundlichen Grüßen


Rudolf Steinberg

Anlage

PR-41 z.w.V

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